Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 69 Datenschutz
Stand: 15.06.2021
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Wird zitiert von 305 Entscheidungen zu § 69 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.12.2016 – 5 P 9/15Schriftlichkeitsgebot des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVGZitiert von 21
- OVG NRW, 01.09.2015 – 20 A 1868/14.PVBZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2016 – 6 L 7/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.04.2017 – 20 A 2631/15.PVBZitiert von 2
- VG Köln, 22.08.2014 – 33 K 3320/13.PVB
- OVG Sachsen, 06.05.2021 – 8 A 2/20.PBZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 13.04.2026 – 33 K 6480/25.PVB
- BVerwG, 11.10.2024 – 5 PA 1/23Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gesamtpersonalrat und örtlichem Personalrat bei Vollzug organisatorischer Entscheidungen durch individuelle Personalverfügungen; Zentrale des Bundesnachrichtendiensts
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 5/22Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten anlässlich der Rückkehr von Beschäftigten in eine gemeinsame Einrichtung nach Beendigung einer vom Träger verfügten befristeten AbordnungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.